Rechtlage bei der häuslichen 24 Stunden Pflege. Kosten & Zuschüsse ansehen
Die häusliche Pflege kann grundsätzlich jeder erbringen, Angehörige, Nachbarn, soziale Einrichtungen, professionelle Pflegedienste oder eine Mischung aus allen. Sofern die häusliche Pflege selbstständig geregelt wird, hat man entsprechend der festgestellten Pflegestufe Anspruch auf Pflegegeld.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld: Der Pflegebedürftige muss die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Wenn die Pflege nach Art und Umfang auch tatsächlich erbracht wird, sowie ausreichend qualifiziert und sachkundig erfolgt, ist dies gegeben.
Wird die Pflege von nicht zugelassenen Diensten, Angehörigen oder Nachbarn etc. erbracht, ist das Pflegegeld in seiner Höhe jedoch geringer als die Leistungen, die für die Inanspruchnahme eines zugelassenen Pflegedienstes vorgesehen sind. Zieht man zu den privat erbrachten Leistungen einen professionellen Dienst hinzu, kommt die so genannte Kombinationsleistung – aus Pflegegeld und Aufwendungsersatz – zum Tragen. Beide Pauschalen sind dann anteilig und ergänzend zu berechnen.
Zum Oberbegriff Pflegekraft zählen alle professionellen Kräfte, die pflegen und betreuen. Hierzu rechnen Pflegefachkräfte (examinierte Krankenschwestern, Krankenpfleger o. ä.) und solche, die keine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, z. B. Schwesternhelfer, Pflegehelfer oder Altenpflegehelfer. Die Qualität der Pflegedienstleistungen muss festgelegten Mindestanforderungen genügen.
Neben der erworbenen fachlichen Kompetenz spielt die soziale und menschliche Kompetenz der Pflegekräfte eine erhebliche Rolle. Gute Pflegekräfte und Pflegedienstleister bauen gute persönliche Beziehungen mit dem Pflegebedürftigen auf und sind für die betroffenen Angehörigen ein sehr wichtiger Ansprechpartner.
(seit 1. Januar 2000) – mindestens fünf Jahre der vergangenen zehn Jahre muss Pflegepflichtversicherung vorgelegen haben. (seit 1. Juli 2008) – nur noch eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren. Bei Wechsel zwischen sozialen und privaten Versicherungen wird die ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet. Für versicherte Kinder ist die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt hat. Wer zum Zeitpunkt der Leistungsantragstellung die Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt hat, kann nach Erfüllung der Vorversicherungszeit einen neuen Antrag stellen.
Beihilfe
            Für beihilfeberechtigte Personen besteht die Pflicht zum Abschluss einer beihilfekonformen
            Pflegeversicherung. Sind sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, werden sie
            versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung und erhalten die ihnen jeweils zustehenden
            Leistungen (auch Sachleistungen) der Pflegeversicherung anteilig aus Pflegeversicherung und Beihilfe. Nicht
            oder privat krankenversicherte Beamte sind gesetzlich verpflichtet, eine anteilige, die Beihilfe ergänzende,
            private Pflegepflichtversicherung abzuschließen.
Pflegewohngeld
            Verschiedene Landespflegegesetze sehen ein so genanntes Pflegewohngeld als eigenständigen Leistungsanspruch
            vor. Dieses ist unabhängig von der Pflegeversicherung und muss durch den Pflegebedürftigen selbst beantragt
            werden. Die Gewährung von Pflegewohngeld ist abhängig von der Vermögenssituation des Antragstellers.
Blindenhilfe
            Die Leistungen der Blindenhilfe dienen nicht völlig dem gleichen Zweck wie die Leistungen aus der
            Pflegeversicherung. Eine Anrechnung des Pflegegeldes kommt deshalb nur teilweise in Betracht. In welchem
            Umfang Leistungen der Blindenhilfe neben dem Pflegegeld erbracht werden, regelt der Landesgesetzgeber.
Eingliederungshilfe
            Die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt.
Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege, bewirken eine Linderung der Beschwerden oder unterstützen eine selbstständigere Lebensführung. Es kann eine maximale Zuzahlung von 10 Prozent des Kaufpreises, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel verlangt werden, wenn das Pflegehilfsmittel in Eigentum übergeht. In Härtefällen kann die Pflegekasse ganz oder teilweise auf die Zuzahlung verzichten.
Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung nicht anfällt. Pflegehilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können, zum Beispiel Einmalhandschuhe und saugende Bettschutzeinlagen, werden nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 31 Euro übernommen. Eine Härtefallregelung gibt es nicht.
Pflegegeld ist grundsätzlich für den Pflegebedürftigen steuerfrei. Bei Weitergabe an Angehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn, die die Pflege übernehmen, bleibt das Pflegegeld anrechnungsfrei, sofern die Leistungen aus einer sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erbracht werden.
Das Pflegegeld bleibt somit immer dann steuerfrei, wenn die Pflege aus menschlichen, sozialen oder humanitären Gründen erfolgt. Falls die Pflege „gewerblich“ bzw. erwerbsmäßig erbracht wird, wird das an diese Personen weitergegebene Pflegegeld steuerpflichtig.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind einkommens- und vermögensunabhängig. Nur bei Zuschüssen zu Umbaumaßnahmen im Rahmen einer Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen wird die Vermögenssituation berücksichtigt.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Hilfe wegen Krankheit oder Behinderung notwendig ist. Die gesetzliche Pflegeversicherung greift dann, wenn gewöhnliche und regelmäßig zu verrichtende Tätigkeiten des täglichen Lebens wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft – voraussichtlich jedoch für mindestens sechs Monate – nicht mehr in vollem Umfang durchgeführt werden können. Kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung wird durch eine kurzfristige Pflegebedürftigkeit (z. B. acht Wochen Hilfebedarf nach einer Oberschenkelfraktur) ausgelöst.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung gewährt Ansprüche für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst folgende Tätigkeiten, die im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt werden: Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Beheizen der Wohnung sowie Wechseln und Waschen der Kleidung und Wäsche. Die Grundpflege umfasst die Teilbereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die Verrichtungen der Körperpflege sind: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und die Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung. Zum Bereich der Ernährung zählt: Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung (hiermit ist nicht das Kochen bzw. die Zubereitung der Speise gemeint, sondern vielmehr z. B. das Kleinschneiden von Brot oder Fleisch) und die Aufnahme der Nahrung (z. B. das Füttern oder die Gabe von Sondenkost). Zum Bereich der Mobilität gehören folgende berücksichtigungsfähige Hilfeleistungen: Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen (einschließlich dem Umlagern im Bett), An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (nur z. B. für Arzt- und Therapeutenbesuche, nicht jedoch für Spaziergänge). Die Hilfe kann verschiedenartig geleistet werden. So kann eine vollständige Übernahme der einzelnen Verrichtungen, eine teilweise Übernahme, eine Unterstützung, eine Anleitung (zum selbständigen Durchführen) oder eine Beaufsichtigung erforderlich sein.
Die Pflegebedürftigkeit stellt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegepflichtversicherung fest. Im neuen Begutachtungsassessment (NBA), das von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt wird, werden die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit geprüft und der entsprechende Pflegegrad festgestellt. Bei privat Pflegeversicherten erfolgt diese Feststellung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung (Medicproof). Die Gutachterempfehlung wird in der Regel übernommen, ist für die Pflegekasse jedoch nicht bindend.
Im neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit Punkte anhand einer Skala von 0 bis 100 vergeben. Die Pflegegrade werden wie folgt punkteabhängig vergeben:
Die Selbstständigkeit wird in sechs Modulen überprüft:
In Pflegegrad 1 werden Menschen mit geringen körperlichen Beeinträchtigungen, z. B. aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen, die in manchen Bereichen Unterstützung verlangen. Die Selbstständigkeit der Betroffenen soll möglichst lange erhalten bleiben und ein Leben in den eigenen vier Wänden ermöglichen. Es werden umfassende kostenlose Beratungen für Personen mit Pflegegrad 1 angeboten, die mögliche Förderungen aufzeigen. Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim erhalten sie von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich und haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Auch die Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung stehen bei Pflegegrad 1 zur Verfügung.
Pflegegrad 2 erfasst Personen, deren Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt ist und wird nach den neuen Bewertungskriterien nicht mehr allein nach dem zeitlichen Aufwand bemessen. Die allgemeine Selbstständigkeit steht im Mittelpunkt und umfasst neben körperlichen Beeinträchtigungen nun auch geistige und kommunikative Einschränkungen. Pflegegrad 2 ist eine Mittelstufe zwischen Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) und Pflegestufe 1.
Pflegegrad 3 bedingt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, wird in sechs Bereichen der Grad einer noch vorhandenen Selbstständigkeit geprüft. Wenn der Gutachter 47,5 bis unter 70 Punkte feststellt, liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und somit Pflegegrad 3 vor. Versicherte, die vor dem 1. Januar 2017 in Pflegestufe 2 und Demenzkranke in Pflegestufe 1 eingeteilt waren, erhalten ab dem 1. 1. 17 ohne weiteres Zutun den neuen Pflegegrad 3.
Pflegegrad 4 bedingt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die auf Antrag und nach einer Begutachtung festgestellt werden muss. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 erhalten ohne weiteres Zutun Pflegegrad 4. Um Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen bei der Begutachtung zwischen 70 und 90 Punkte festgestellt werden.
Pflegegrad 5 bedingt schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Pflegegrad 5 erfordert beim Begutachtungsassessment (NBA) 90 bis 100 Punkte.
Hier wird sich zunächst nichts ändern. Lediglich bei einer dringenden Einstufung wegen Vorbereitung oder Sicherstellung der Versorgung z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt soll sich in der sozialen Pflegeversicherung die Zeit bis zum Vorliegen einer Einstufung und damit der Feststellung des Leistungsanspruches erheblich verkürzen (vorgeschrieben künftig max. 1 Woche). Die private Pflegepflichtversicherung erledigte diese Verfahren – die in der Regel sehr eilig sind – bereits heute in der vom Gesetzgeber geforderten Frist, womit sich für Sie als privat Versicherte:r nichts Neues ergibt. Die „normale“ Einstufung darf künftig noch max. 5 Wochen dauern. Auch diese Frist wird heute meist eingehalten.
Falls der Pflegebedürftige mit der jeweiligen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgewiesen, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Ein Widerspruch ist immer schriftlich mit Begründung zu stellen. Sinnvoll kann es sein, vorab Einsicht in das Gutachten zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit zu nehmen.
Die im Rahmen der Pflegeversicherung üblichen Tätigkeiten können von Kindern nicht oder nur teilweise in Eigenregie erbracht werden. Daher wird bei der Begutachtung eines pflegebedürftigen Kindes der zeitliche Mehraufwand in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie ein ggf. bestehender zusätzlicher Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung gegenüber einem gesunden Kind berücksichtigt.
Pflegegeld
            Das Pflegegeld (Barleistungen) wird für Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und die
            so die häusliche Pflege entsprechend der erforderlichen Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung
            selbst sicherstellen, seit dem 01.01.2017 in Pflegegrade eingeteilt. Das Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad
            1: 0 €; bei Pflegegrad 2: 316 €; bei Pflegegrad 3: 545 €; bei Pflegegrad 4: 728 € und bei Pflegegrad 5: 901
            €. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus überwiesen. Auch bei der „Verhinderungspflege“ erhöhen sich die
            Leistungen. Fällt eine Pflegeperson aus wegen Krankheit oder Urlaub, übernimmt die Pflegeversicherung die
            Kosten einer Ersatzpflege bis zu vier Wochen zu einem Wert von 1.612 €.
Sachleistungen in der ambulanten Pflege
            Die Pflegeleistungen müssen grundsätzlich von den Pflegekassen als Sachleistung zur Verfügung gestellt
            werden. Der Schwerpunkt der Leistungserhöhung liegt im Bereich der ambulanten Leistungen. Es besteht ein
            Anspruch auf häusliche Pflegehilfe, wenn die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht wird. Diese Leistungen
            erhöhen sich ab dem 01.01.2017. Das Pflegesachleistung beträgt nunmehr bei Pflegegrad 1: 0 €; bei Pflegegrad
            2: 689 €; bei Pflegegrad 3: 1298 €; bei Pflegegrad 4: 1612 € und bei Pflegegrad 5: 1995 €.
Familienpflegezeitgesetz (FamPflegeZG) 2012
            Nach dem neuen Pflegezeitgesetz können Arbeitnehmer seit dem 01.01.2012, die sich um pflegebedürftige
            Angehörige kümmern möchten, ihre Arbeitszeit in einem Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 50 %
            reduzieren, bei einem Gehalt von in diesem Fall 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Um diese
            Arbeitszeitverkürzung auszugleichen, müssen die Arbeitnehmer später wieder voll arbeiten und bekommen in
            diesem Fall aber nur 75 % ihres Gehaltes, bis das Wertguthaben wieder ausgeglichen ist.
Wann ist ein Antrag erforderlich?
            Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Als Antrag gelten
            auch formlose Erklärungen, die das Leistungsbegehren zum Ausdruck bringen. Bei jeder Veränderung der
            Pflegebedürftigkeit ist ein erneuter Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung
            erforderlich, sofern Mehrleistungen begehrt werden. Entsprechendes gilt auch für den Bezug anderer
            Leistungen oder Hilfsmittel.
Wer darf den Antrag stellen?
            Antragsberechtigt sind: – in der privaten Pflegepflichtversicherung: der Versicherungsnehmer bzw. sein
            Bevollmächtigter; – in der sozialen Pflegeversicherung: der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15.
            Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter) oder ein von diesen Personen
            Bevollmächtigter.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
            Der Antrag sollte so früh wie möglich nach Feststellen der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Rückwirkende
            Zahlungen sind maximal für einen Monat vorgesehen. Um kein Geld zu verlieren, sollte daher binnen eines
            Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Antrag gestellt sein. Wird der Antrag erst nach einem Monat
            nach Feststellen der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der
            Antragstellung an gewährt.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
            Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können auch formlos (via Telefon, Fax, Mail) gestellt
            werden. Antragsformulare sind nicht erforderlich, wenngleich nützlich. Nach einer formlosen Meldung sendet
            die Pflegekasse ein Antragsformular zu, der Antrag gilt aber bereits durch die erste Meldung als gestellt.
            Konkrete Pflegeleistungen müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt werden.
Kann ein Antrag auf eine erneute Begutachtung gestellt werden?
            Wenn der Pflegebedarf sich erhöht hat, kann eine Höherstufung und eine erneute Begutachtung begehrt werden.
            Wie beim Erstantrag ist dies zunächst formlos möglich. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige oder eine
            bevollmächtigte Person. Eine Änderung bzw. ein Wechsel der Leistungsart (z. B. von häuslicher Pflege zu
            stationärer Pflege) ist kein Anlass für eine erneute Begutachtung, es sei denn, der Pflegebedarf hat sich
            gleichzeitig entsprechend geändert.
Wer hilft bei Fragen zum Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?
            Unterstützung bekommen Sie bei der zuständigen Pflegekasse, den Trägern der privaten
            Pflegepflichtversicherung und bei Pflegewunder.
Können osteuropäische Pflegekräfte legal als Haushaltshilfe beschäftigt werden?
            Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, eine Betreuerin aus Osteuropa legal in Deutschland in einem
            Haushalt zu beschäftigen. Allerdings gibt es auch illegale Beschäftigungsformen, die eine Nachzahlung von
            Sozialversicherungsbeiträgen oder sogar hohe Bußgelder bzw. eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung und
            Vorenthaltens von Sozialabgaben nach sich ziehen können. Daher ist die rechtliche Ausgestaltung des
            Arbeitsverhältnisses entscheidend.
Grundsätzlich gibt es drei legale Alternativen für die Beschäftigung einer osteuropäischen Pflegerin bzw. Haushaltshilfe:
Osteuropäische Haushaltshilfe in Form eines direkten Arbeitsverhältnisses:
            Familien können eine Pflegekraft oder Haushaltshilfe aus Osteuropa unmittelbar einstellen. Mit der
            Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU ist ein privater Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Vertrag legal möglich.
            Die Familien werden zum Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Pflichten (Betriebsnummer,
            Sozialversicherungsbeiträge, Haftpflicht usw.).
Osteuropäische Haushaltshilfe durch Vermittlung der ZAV:
            Wenn private Kontakte fehlen, hilft die ZAV bei der Vermittlung einer Haushaltshilfe. Die ZAV vermittelt
            Haushaltshilfen (keine Pflegekräfte) für Grundpflege-Aufgaben. Das Verfahren dauert derzeit mindestens fünf
            Wochen.
Osteuropäische Haushaltshilfe durch private Vermittlungsagentur
              (Angestelltenvariante):
            Die vermittelte Kraft ist bei einer ausländischen Firma angestellt und wird entsendet. Der Haushalt schließt
            nur einen Vermittlungsvertrag, alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten trägt das
            Entsendeunternehmen. Die 38,5-Stunden-Woche und deutsches Arbeitsrecht gelten dennoch.
Osteuropische Haushaltshilfe durch private Vermittlungsagentur
              (Selbstständigenvariante):
            Die Agentur vermittelt eine selbstständige Pflegekraft, die in ihrer Heimat ein Gewerbe angemeldet hat. Es
            wird ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, arbeitet die Kraft
            regelmäßig für mehrere Auftraggeber, die Verträge sind gezielt darauf ausgelegt.
Familien können eine Pflegekraft oder Haushaltshilfe aus Osteuropa auch unmittelbar einstellen. Mit der am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU (gilt zunächst für Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien und Rumänien) ist ein privater Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Vertrag legal möglich.
Die Schwierigkeit:
            
Sie als Familie stellen die Hilfe an und werden damit zum Arbeitgeber mit allen damit verbunden
            Pflichten. So haben Sie einen Betrieb anmelden, eine Betriebsnummer zu beantragen,
            Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-/Renten-/Unfallkasse, Arbeitslosenversicherung) abzuführen,
            Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, und die Hilfe bei der Berufsgenossenschaft
            anzumelden. Der Arbeitsvertrag muss Inhalte der Tätigkeit angeben und konform mit deutschem Arbeitsrecht
            sein, die 38,5-Stunden-Woche muss z.B. eingehalten werden. Es dürfen keine sittenwidrigen Löhne gezahlt
            werden.
          
Wenn private Kontakte fehlen, hilft bei der Vermittlung einer Haushaltshilfe die Zentrale Auslandsvermittlung der Arbeitsagentur (ZAV). Die ZAV vermittelt Haushaltshilfen und bietet Beratung und Informationsmaterial an.
Achtung: Die ZAV vermittelt in Privathaushalte nur Haushaltshilfen, keine Pflegekräfte. Diese dürfen lediglich im Bereich der Grundpflege (z.B. Essen anreichen oder Hilfe bei der Körperpflege) tätig werden.
Die Schwierigkeit:
            
Das Verfahren über die ZAV dauert bislang mindestens fünf Wochen.
          
Auch hier sind 2 Alternativen möglich, eine sogenannte Angestelltenvariante und eine
            Selbstständigenvariante.
            Bei der Angestelltenvariante ist die vermittelte Betreuerin/Pflegerin bei einer ausländischen Firma
            angestellt und wird von dieser in Ihren Haushalt entsendet
            Mit unserer Agentur schließen Sie lediglich einen Vermittlungsvertrag, während Sie mit dem Unternehmen im
            Ausland die Dienstleistung/Pflegeleistung der Arbeitskraft festlegen. Der Vertrag enthält klare, mit dem
            Arbeitsrecht konforme Regeln über Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Die Zahlung erfolt an das
            Entsendeunternehmen, das wiederum die Hilfskraft/Pflegerin entlohnt.
            Zudem trägt das ausländische Unternehmen auch die Sozialabgaben. Haushalten drohen unter Umständen die
            Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder sogar hohe Bußgelder bzw. eine Anzeige wegen
            Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialabgaben. Als Nachweis hierfür dient die
            Entsendebescheinigung A1. Sie ist der Beleg dafür, dass die Pflegerin im Ausland sozialversichert ist.
            Die Schwierigkeit:
Auch für ausländische Arbeitnehmer gilt in Deutschland die
            38,5-Stunden-Woche, Weisungen darf die Kraft nur von ihrer ausländischen Firma erhalten.
Unsere
            Partnerunternehmen versorgen mit weit über 40% der Vermittlungen ihren heimischen Markt, was Voraussetzung
            für eine rechtlich einwandfreie Vermittlung nach Deutschland ist.
          
Bei dieser Alternative vermittlet die Agentur Ihnen eine selbstständige Pflegekraft, die
            dazu in ihrer
            Heimat ein Gewerbe angemeldet haben muss.
Rechtliche Fallstricke:
Abgeschlossen wird
            ein Dienstleistungs-, kein Arbeitsvertrag!
            
            Größtes Problem: Scheinselbstständigkeit ist nach Rechtsauffassung vieler Experten bereits
            dann gegeben,
            wenn die Helferin mit im Haushalt wohnt. Da unsere Pflegekräfte mehrere Arbeitgeber über das Jahr haben,
            stellt sich die Frage einer Scheinselbstständigkeit erst gar nicht. Auch sind die Verträge so gehalten, dass
            kein Anlass einer Scheinselbstständigkeit geboten wird. Letztlich wird der Nachweis der
            Sozialversicherungsabgabenleistung im Heimatland der Pflegekraft genauso erbracht wie im Fall der
            Angestelltenvariante. Letztere sorgt letztlich nur für höhere Kosten, da sich die Unternehmen, die eine
            Pflegekraft aus einem Angestelltenverhältnis heraus vermitteln, sehr hohe Provisionen einstreichen.
            Wir vermittlen sowohl Pflegekräfte auf Angestellten- wie auf Selbstständigenbasis und überlassen es dem
            Kunden sich zu entscheiden.