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Steuerrecht in der häuslichen Pflege

Steuerliche Gestaltung bei der häuslichen 24 Stunden Pflege.
Kosten & Zuschüsse ansehen

Steuerliche Entlastung

Pflegekosten können auf zwei Wegen berücksichtigt werden

Für selbst getragene Kosten der häuslichen Pflege kommen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG in Betracht.

Eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist ausgeschlossen. Der Teil begünstigter Dienstleistungen, der wegen der zumutbaren Belastung nicht nach § 33 EStG berücksichtigt wird, kann unter den Voraussetzungen des § 35a EStG steuerlich begünstigt sein.

§ 33 EStG

Außergewöhnliche Belastungen

Zwangsläufig entstandene und selbst getragene Pflegekosten können berücksichtigt werden, soweit sie die individuell berechnete zumutbare Belastung übersteigen.

§ 35a EStG

Pflege- und Betreuungsleistungen

Für begünstigte haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen kann sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ermäßigen.

Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen

Voraussetzungen und Berechnung nach § 35a EStG

Begünstigt sein können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten beziehungsweise betreuten Person erbracht werden.

Nachweis

Die Leistung und die begünstigten Kosten müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Zahlung

Die Zahlung sollte unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Leistungsort

Die Leistungen müssen grundsätzlich in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR erbracht werden.

Eigene Kosten

Berücksichtigt werden nur Aufwendungen, die der Steuerpflichtige tatsächlich selbst getragen hat.

Direkte Steuerermäßigung
20 % – höchstens 4.000 € jährlich

Der begünstigte Betrag wird nicht nur vom Einkommen abgezogen, sondern unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer.

Vereinfachte Formel begünstigte Aufwendungen × 20 % = Steuerermäßigung

Außergewöhnliche Belastungen bei Pflegekosten

Abzug der Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung

Nach § 33 EStG können zwangsläufig entstandene, notwendige und angemessene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Steuerlich wirksam ist jedoch nur der Teil, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt.
Für nahe Angehörige kann von einer moralischen oder gesetzlichen Verpflichtung ausgegangen werden, die eine Absetzung für Unterstützungsleistungen der Eltern oder Großeltern erlaubt.

1

Selbst getragene Pflegekosten bestimmen

Erstattungen, Zuschüsse und andere Kostenübernahmen sind zuvor von den Aufwendungen abzuziehen.

2

Zumutbare Belastung berechnen

Maßgeblich sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und der anzuwendende Steuertarif.

3

Abziehbaren Betrag ermitteln

Pflegekosten abzüglich zumutbarer Belastung ergeben den Betrag, der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.

Berechnung nach § 33 EStG selbst getragene Pflegekosten − zumutbare Belastung = abziehbare außergewöhnliche Belastung

Berechnungsgrundlagen der zumutbaren Belastung

Prozentsätze gemäß § 33 Abs. 3 EStG

Die Prozentsätze werden auf den Gesamtbetrag der Einkünfte angewendet. Dabei erfolgt die Berechnung stufenweise und nicht mit einem einzigen Prozentsatz auf das gesamte Einkommen.

Die zumutbare Belastung beträgt
Familiensituation / Tarif bis 15.340 € über 15.340 €
bis 51.130 €
über 51.130 €
1. Steuerpflichtige ohne Kinder
Besteuerung nach der Grundtabelle 5 % 6 % 7 %
Besteuerung nach der Splittingtabelle 4 % 5 % 6 %
2. Steuerpflichtige mit Kindern
Ein oder zwei Kinder 2 % 3 % 4 %
Drei oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %
Wichtig: stufenweise Berechnung Für jede Einkommensstufe wird nur der jeweils in diese Stufe fallende Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem dort angegebenen Prozentsatz berechnet.
1

Erste Stufe

Der Teil des GdE bis 15.340 € wird mit dem ersten Prozentsatz berechnet.

2

Zweite Stufe

Nur der Teil von 15.340 € bis 51.130 € erhält den zweiten Prozentsatz.

3

Dritte Stufe

Nur der über 51.130 € liegende Teil wird mit dem dritten Prozentsatz berechnet.

Zusammenspiel von § 33 und § 35a EStG

Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden

Beide Vorschriften können sich ergänzen Soweit begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann für diesen Teil unter den weiteren Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen.
Vereinfachtes Vorgehen Pflegekosten nach § 33 prüfen → zumutbare Belastung abziehen → nicht nach § 33 berücksichtigten begünstigten Teil nach § 35a prüfen
Hinweis: Die Darstellung bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe Aufwendungen anerkannt werden, hängt insbesondere von der individuellen Pflegesituation, den Nachweisen, Erstattungen und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen ab.
Beispielrechnungen

Steuerliche Entlastung bei Pflegekosten

Drei vereinfachte Beispiele mit jeweils 18.000 € jährlichen Pflegekosten. Die Berechnung berücksichtigt die stufenweise zumutbare Belastung und den Einkommensteuertarif 2026.

Einheitliche Ausgangskosten in allen drei Beispielen 18.000 € jährlich · 1.500 € monatlich
1

Alleinstehend

keine Kinder · Grundtarif
GdE 50.000 €
zvE vor § 33 40.000 €
Pflegekosten 18.000 €
1 Zumutbare Belastung
15.340 € × 5 % = 767,00 €
34.660 € × 6 % = 2.079,60 €
Gesamt: 2.846,60 €
2 Steuerwirkung nach § 33
18.000 € − 2.846,60 €
Abziehbar: 15.153,40 €
ESt vorher 7.209 €
ESt nachher 2.809 €
Steuerersparnis § 33: 4.400,00 €
3 Steuerermäßigung nach § 35a
2.846,60 € × 20 %
Steuerermäßigung: 569,32 €
Gesamte Steuerentlastung
4.969,32 €
Verbleibend jährlich 13.030,68 €
Verbleibend monatlich 1.085,89 €
2

Verheiratetes Paar

keine Kinder · Splittingtarif
GdE 80.000 €
zvE vor § 33 68.000 €
Pflegekosten 18.000 €
1 Zumutbare Belastung
15.340 € × 4 % = 613,60 €
35.790 € × 5 % = 1.789,50 €
28.870 € × 6 % = 1.732,20 €
Gesamt: 4.135,30 €
2 Steuerwirkung nach § 33
18.000 € − 4.135,30 €
Abziehbar: 13.864,70 €
ESt vorher 10.744 €
ESt nachher 6.810 €
Steuerersparnis § 33: 3.934,00 €
3 Steuerermäßigung nach § 35a
4.135,30 € × 20 %
Steuerermäßigung: 827,06 €
Gesamte Steuerentlastung
4.761,06 €
Verbleibend jährlich 13.238,94 €
Verbleibend monatlich 1.103,25 €
3

Familie

verheiratet · zwei Kinder
GdE 100.000 €
zvE vor § 33 82.000 €
Pflegekosten 18.000 €
1 Zumutbare Belastung
15.340 € × 2 % = 306,80 €
35.790 € × 3 % = 1.073,70 €
48.870 € × 4 % = 1.954,80 €
Gesamt: 3.335,30 €
2 Steuerwirkung nach § 33
18.000 € − 3.335,30 €
Abziehbar: 14.664,70 €
ESt vorher 15.054 €
ESt nachher 10.548 €
Steuerersparnis § 33: 4.506,00 €
3 Steuerermäßigung nach § 35a
3.335,30 € × 20 %
Steuerermäßigung: 667,06 €
Gesamte Steuerentlastung
5.173,06 €
Verbleibend jährlich 12.826,94 €
Verbleibend monatlich 1.068,91 €
Annahmen der Beispielrechnungen Das angegebene zu versteuernde Einkommen gilt jeweils vor dem Abzug nach § 33 EStG. Vereinfachend wird unterstellt, dass der abziehbare Betrag das zu versteuernde Einkommen in gleicher Höhe reduziert. Sämtliche 18.000 € seien selbst getragen, steuerlich anerkannt und als Pflege- oder Betreuungsleistungen nach § 35a EStG begünstigt. Die zumutbare Belastung wird daher vorrangig dem nach § 35a begünstigten Kostenanteil zugeordnet. Nicht berücksichtigt sind Erstattungen, Haushaltsersparnis, Pflege-Pauschbetrag, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen.
Im Falle einer selbstständigen Betreuungskraft besteht das theoretische Risiko der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit durch das Finanzamt, was unter anderem zur Aberkennung der Steuerentlastungen führen würde. Allerdings sind uns keine Fälle bekannt geworden, bei denen einer unserer Kunden hiervon betroffen war.

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