Außergewöhnliche Belastungen
Zwangsläufig entstandene und selbst getragene Pflegekosten können berücksichtigt werden, soweit sie die individuell berechnete zumutbare Belastung übersteigen.
Steuerliche Gestaltung bei der häuslichen 24 Stunden Pflege.
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Für selbst getragene Kosten der häuslichen Pflege kommen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG in Betracht.
Eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist ausgeschlossen. Der Teil begünstigter Dienstleistungen, der wegen der zumutbaren Belastung nicht nach § 33 EStG berücksichtigt wird, kann unter den Voraussetzungen des § 35a EStG steuerlich begünstigt sein.
Zwangsläufig entstandene und selbst getragene Pflegekosten können berücksichtigt werden, soweit sie die individuell berechnete zumutbare Belastung übersteigen.
Für begünstigte haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen kann sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ermäßigen.
Voraussetzungen und Berechnung nach § 35a EStG
Begünstigt sein können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten beziehungsweise betreuten Person erbracht werden.
Die Leistung und die begünstigten Kosten müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Die Zahlung sollte unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Die Leistungen müssen grundsätzlich in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR erbracht werden.
Berücksichtigt werden nur Aufwendungen, die der Steuerpflichtige tatsächlich selbst getragen hat.
Der begünstigte Betrag wird nicht nur vom Einkommen abgezogen, sondern unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer.
Abzug der Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung
Nach § 33 EStG können zwangsläufig entstandene, notwendige und angemessene
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Steuerlich wirksam ist jedoch nur der Teil, der die persönliche zumutbare
Belastung übersteigt.
Für nahe Angehörige kann von einer moralischen oder gesetzlichen Verpflichtung ausgegangen werden, die eine Absetzung für Unterstützungsleistungen der Eltern oder Großeltern erlaubt.
Erstattungen, Zuschüsse und andere Kostenübernahmen sind zuvor von den Aufwendungen abzuziehen.
Maßgeblich sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und der anzuwendende Steuertarif.
Pflegekosten abzüglich zumutbarer Belastung ergeben den Betrag, der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.
Prozentsätze gemäß § 33 Abs. 3 EStG
Die Prozentsätze werden auf den Gesamtbetrag der Einkünfte angewendet. Dabei erfolgt die Berechnung stufenweise und nicht mit einem einzigen Prozentsatz auf das gesamte Einkommen.
| Familiensituation / Tarif | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € |
über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| 1. Steuerpflichtige ohne Kinder | |||
| Besteuerung nach der Grundtabelle | 5 % | 6 % | 7 % |
| Besteuerung nach der Splittingtabelle | 4 % | 5 % | 6 % |
| 2. Steuerpflichtige mit Kindern | |||
| Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Der Teil des GdE bis 15.340 € wird mit dem ersten Prozentsatz berechnet.
Nur der Teil von 15.340 € bis 51.130 € erhält den zweiten Prozentsatz.
Nur der über 51.130 € liegende Teil wird mit dem dritten Prozentsatz berechnet.
Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden
Drei vereinfachte Beispiele mit jeweils 18.000 € jährlichen Pflegekosten. Die Berechnung berücksichtigt die stufenweise zumutbare Belastung und den Einkommensteuertarif 2026.
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