Rechtsfragen und Antworten
zur häuslichen Pflege

Rechtlage bei der häuslichen 24 Stunden Pflege.

Steuererleichterungen für die häusliche Pflege

außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Grundsätzlich bestehen für Angehörige von pflegebedürftigen Personen zwei steuerlich nebeneinander nutzbare Absetzungsmöglichkeiten für aus der häuslichen Pflege entstehende Kosten.

Die beiden genannten steuerlichen Erleichterungen können parallel genutzt werden, die Kosten jedoch nur einmal geltend gemacht werden. Zunächst nutzt man den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) bis zum Maximalbetrag i.H.v. 4.000 €. Nur die hiernach verbliebenen Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht.

Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen im Einzelnen

  • max. 4.000 € pro Jahr

In Deutschland können Leistungen der häuslichen Pflege von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Personen, die ihre Angehörigen pflegen, können unabhängig von etwaigen Bezügen von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung bis zu 4.000 € jährlich als Pflegeaufwand geltend machen.

Zur Geltendmachung der Ihnen als Angehöriger durch die Pflege entstehenden Kosten müssen Sie als Auftraggeber der Pflegedienstleistungen auftreten. Da ein Beleg zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt erforderlich ist, sollten die Kosten per Überweisung beglichen werden. Die Pflegeleistungen müssen in Ihrem Haushalt oder im Haushalt des pflegebedürftigen Angehörigen erbracht werden. Zudem muss eine Rechnung des Dienstleisters vorliegen.

Welche Leistungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?

Erweiterte Möglichkeiten für Pflegefälle

§ 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt den Steuerabzug für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Für Hilfsleistungen, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern übernommen werden, die faktisch aber von einem Unternehmen erbracht werden, können die Kosten abgesetzt werden.

Das Unternehmen entlastet hierbei den steuerlich Begünstigten von sozial und moralisch zu erwartenden Hilfen gegenüber seinem Angehörigen. Zu den Leistungen zählen u. a. Gartenarbeit, Reinigungsarbeiten oder hier die Pflege und Betreuung von Verwandten im Privathaushalt. Im Gegensatz zu anderen Leistungsempfängern haushaltsnaher Dienstleistungen können Pflegefälle im Haushalt erhaltene personenbezogene Leistungen wie Haare schneiden und Fußpflege geltend machen.

Berechnung des Steuerabzugs für haushaltsnahe Dienstleistungen

20 % der Lohnkosten, max. 4.000 €

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag (zumeist in der Einkommensteuererklärung) 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten, die der Steuerpflichtige an einen oder mehrere Dienstleister bezahlt hat, von der Steuer abgezogen werden. Maximal sind 4.000 € möglich. Die Betonung liegt auf Lohnkosten, da Materialkosten ggf. aus der Rechnungssumme herausgerechnet werden müssen.

Steuerabzug für außergewöhnliche Belastungen – Betreuungskosten

Pflegekosten – Steuerersparnis durch Absetzung diesbezüglicher haushaltsnaher Dienstleistungen = Bruttobetrag für die Absetzung als außergewöhnliche Belastung

Die nach Absetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen verbleibenden Kosten der häuslichen Betreuung können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Da diese Belastungen unabhängig von der Absetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen weiterbestehen, spricht nichts gegen eine steuerliche Absetzung der Betreuungskosten.

Was sind außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts?

Gem. § 33 EStG sind Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Für den Steuerabzug besteht keine Obergrenze, allerdings muss ein Selbstbehalt (zumutbare Belastung), der nicht absetzbar ist, von den Gesamtbelastungen abgezogen werden. Der zumutbare Betrag hängt primär von der Einkommenshöhe, der Anzahl der Kinder und dem Ehestand (präziser: Ehegattensplitting) ab.

Berechnung des Steuerabzugs für außergewöhnliche Belastungen

Für den Steuerabzug der Kosten einer häuslichen Betreuung besteht keine Obergrenze. Allerdings ist ein Selbstbehalt (zumutbare Belastung), der nicht absetzbar ist, von den Gesamtbelastungen abzuziehen. Der zumutbare Betrag hängt primär von der Einkommenshöhe, der Anzahl der Kinder und dem Ehestand (präziser: Ehegattensplitting) ab.

Berechnungsgrundlagen zur zumutbaren Belastung

Nachfolgend zunächst eine Tabelle mit den derzeit gültigen Berechnungsgrundlagen zur zumutbaren Belastung.

Die zumutbare Belastung beträgt…
bis 15.340 € über 15.340 €
bis 51.130 €
über 51.130 €
1. Steuerpflichtige ohne Kinder bei denen die Einkommensteuer…
nach der Grundtabelle erhoben wird 5 % 6 % 7 %
nach der Splittingtabelle erhoben wird 4 % 5 % 6 %
2. Steuerpflichtige mit Kindern
einem oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Zur Berechnung der steuerlichen Entlastung, ist von den verbliebenen anzusetzenden Pflegekosten der sich gemäß vorstehender Tabelle ergebende Selbstbehalt zu subtrahieren. Das Ergebnis ist von dem zu versteuernden Einkommen abzusetzen. Siehe auch nachfolgende Beispielrechnung.

Beispielrechnung unter Berücksichtigung von §33 und 35a EStG:

Alleinstehender Mann ohne Kinder mit 50.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE=Summe der positiven und negativen Einkünfte aller Einkunftsarten eines Jahres) und insgesamt 12.000 € Pflegekosten.

§35a EStG:
20% von 12.000 €=2.400 € (20% der Pflegekosten)
verbleibender Pflegekostenbetrag=9.600 €

§33 EStG:
50.000 €*6%=3.000 € (GdE * Prozentsatz aus Tabelle = zumutbarer Betrag)
9.600 €-3.000 €=6.600 € (verbliebene Pflegekosten - zumutbarer Betrag = absetzbarer Betrag gem. §33 ESTG)

Steuersatz gem. Einkommensteuertabelle: 17,84% (Wir unterstellen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte [GdE] gleich dem zu versteuernden Einkommen [zvE] ist, d.h. zvE = 40.000 €)
Einkommensteuerersparnis gem. $33 EStG=17,84% von 9.600 € = 1.177,70 €
Insgesamt entsteht eine Einkommensteuerentlastung von 3.577,70 €, die Pflegekosten reduzieren sich hierbei jährlich auf 8422,30 €, monatlich von 1.000 € auf 701,86 €.