KOMBILEISTUNGEN
Lexikon-Infos zur häuslichen 24h Pflege.
Kombileistungen
Pflegegeld plus Sachleistung ist gleich Kombileistung.
Grundsätzlich sind die Leistungen der Pflegeversicherung als Ergänzung zur unendgeldlichen Pflege gedacht. Es wird eine Betreuung durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Helfer vorausgesetzt, die dann durch die Leistungen der Pflegeversicherung ergänzt werden kann.
Wird ein deutscher Pflegedienst in Anspruch genommen, spricht man von Sachleistung. Die Barleistung wird für die ehrenamtliche Pflege gezahlt, z.B. "Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen", worunter auch osteuropäische Pflegkräfte fallen.
Für beide Leistungsarten gibt es je nach Pflegegrad Höchstbeträge. Hierbei ist der jeweilige Höchstbetrag der Sachleistung deutlich höher als der Höchstbetrag der Barleistung. Für professionelle Pflegeleistungen eines Pflegedienstes steht also ein höherer Betrag zur Verfügung als für familiäre, nachbarschaftliche Leistungen oder Pflegedienste aus Osteuropa. Trotzdem sind die Nettokosten einer Ganztagspflege für eine osteuropäische Haushaltshilfe wesentlich geringer als die für einen vergleichbaren rein deutschen Pflegedienst.
Falls für die Pflege medizinische Leistungen erbracht werden müssen, ist ein ambulanter Pflegedienst hinzuzuziehen. Für Ihn werden dann Sachleistungen erbracht, für die private Organisation der osteuropäischen Haushaltshilfe Barleistungen / Pflegegeld, in der Summe Kombileistungen.
Über die Verwendung der Barleistung muss keine Rechenschaft abgelegt werden, während die Sachleistungen von der Pflegekase entweder direkt mit dem Pflegedienst verrechnet werden können, oder dessen Rechnungen von der Pflegekasse, ggf. nur zum Teil, erstattet werden. Beide Leistungsarten können beliebig kombiniert und in der Praxis von Monat zu Monat unterschiedlich in Anspruch genommen werden ( Kombileistungen ). Theoretisch ist man für sechs Monate an die Aufteilung Pflegegeld/Sachleistung gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kosten einer Pflegekraft aus Polen und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe weitergezahlt.
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