Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte
                        Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Zur Bewältigung von Krisensituationen bei der
                        häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt gibt es als
                        Alternative die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung der
                        Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege wird nicht nach Pflegestufen berechnet, sondern steht
                        allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu
                        1.612 €/Jahr max. für 4 Wochen.
                        Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher
                        bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt. Außerdem kann künftig die Kurzzeitpflege auch in stationären
                        Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur
                        pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser
                        Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
                        Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
                        teilzunehmen. (Quelle BMG)
                        Sollten die Gelder einer Kurzzeitpflege nicht verbraucht sein, können 50% der Gelder zur
                        Finazierung einer häuslichen Pflege beantragt werden.
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