Grundsätzlich ist eine Haushaltshilfe eine legale und anerkannte Beschäftigung bzw. ein
                        anerkanntes Beschäftigungsverhältnis. Beim Einsatz von europäischen Pflegekräften sind
                        allerdings diverse Regelungen zu beachten die ein llegales Beschäftigungsverhältnis zur Folge
                        haben.
                        Allerdings gibt es auch illegale Beschäftigungsformen, die eine Nachzahlung von
                        Sozialversicherungsbeiträgen oder sogar hohe Bußgelder bzw. eine Anzeige wegen
                        Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsabgaben nach sich ziehen
                        können. Daher ist die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses entscheident.
                    
1) Familien können eine Pflegekraft oder Haushaltshilfe aus Osteuropa auch unmittelbar mittels
                        Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Vertrag legal einstellen. Sie als Familie stellen die Hilfe an und
                        werden damit zum Arbeitgeber mit allen damit verbunden Pflichten. So haben Sie einen Betrieb
                        anmelden, eine Betriebsnummer zu beantragen, Sozialversicherungsbeiträge
                        (Kranken-/Renten-/Unfallkasse, Arbeitslosenversicherung) abzuführen,
                        Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, und die Hilfe bei der
                        Berufsgenossenschaft anzumelden. Der Arbeitsvertrag muss Inhalte der Tätigkeit angeben und
                        konform mit deutschem Arbeitsrecht sein, die 38,5-Stunden-Woche muss z.B. eingehalten werden. Es
                        dürfen keine sittenwidrigen Löhne gezahlt werden. Zudem müssen Sie im Krankheitsfall
                        Lohnfortzahlung leisten.
                        Resumee zu 1) Insgesamt wenig
                            empfehlenswert da aufwendig und teuer
                        2) Wenn private Kontakte fehlen, hilft bei der Vermittlung einer Haushaltshilfe die Zentrale
                        Auslandsvermittlung der Arbeitsagentur (ZAV). Die ZAV vermittelt Haushaltshilfen und bietet
                        Beratung und Informationsmaterial an.
                        Achtung: Die ZAV vermittelt in Privathaushalte nur Haushaltshilfen, keine Pflegekräfte. Diese
                        dürfen lediglich im Bereich der Grundpflege (z.B. Essen anreichen oder Hilfe bei der
                        Körperpflege) tätig werden.
                        Das Verfahren über die ZAV dauert bislang mindestens fünf Wochen und führt regelmäßig zu höheren
                        Kosten als Variante 3.
                        Resumeé zu 2) Aufwendig da jeder Wechsel
                            lange im Vorfeld geplant und arrangiert werden
                            muss
                        3) Pflegekraft durch Vermittlungsagentur. Bei der von uns empfohlenen und rechtlich
                        einwandfreien Alternative ist die vermittelte Betreuerin/Pflegerin bei einer ausländischen Firma
                        angestellt und wird von dieser in Ihren Haushalt entsendet oder hat ein entsprechendes
                        sozialversicherungspflichtiges Gewerbe im Heimatland angemeldet.
                        Mit unserer Agentur schließen Sie einen Vermittlungsvertrag der eine permanente Bereitstellung
                        von Pflegekräften garantiert. Mit der Haushaltshilfe schließen Sie einen Dienstleistungsvertrag,
                        der neben den allgemeinen Arbeitsbedingungen und Kosten auch die Arbeitszeiten und zu
                        erbringende Tätigkeiten aufführt. Da kein Weisungsrecht besteht und die Haushaltshilfe frei in
                        der Wahl ihrer Kunden ist, ist keine Scheinselbstständigkeit gegeben. Es kommt zu einem
                        Beschäftigungsverhältnis mit einer legalen Haushaltshilfe.
                        Resumeé zu 3) Eine günstige unbürokratische Alternative die allen dient.
                        
                            Mehr zur
                            Rechtslage bei Osteuropäischen Pflegekräften
                        
                    
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