Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab soll nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern
der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein. Pflegebedürftig sind demnach Menschen, die
gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Maßgeblich dafür sind Beeinträchtigung in den sechs Bereichen:
1. Mobilität:
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb
des Wohnbereiches, Treppensteigen
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung,
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen
Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und
Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten
gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,
Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste,
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige
pflegerelevante inadäquate Handlungen
4. Selbstversorgung:
Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen,
Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden
einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des
Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken,
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz
und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und
Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen in Bezug auf:
– Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe,
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen,
körpernahe Hilfsmittel,
– Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung
und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
– zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer
medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer
oder therapeutischer Einrichtungen,
– das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter
Verhaltensvorschriften
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen,
Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen
im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
(Quelle medizinischer Dienst)
Unter einem Pflegebedürftigen versteht man im Rahmen der Altenpflege einen Menschen, der seine
alltäglichen Verrichtungen nicht mehr ohne die Hilfe von Dritten zu erledigen vermag.
Offiziell wird dieser Begriff verwendet, wenn es um die Einstufung durch die Pflegekasse einer
auf die Hilfe Dritter Angewiesener in eine Pflegeklasse geht. Der medizinische Dienst prüft
anhand festgelegter Parameter wie stark die benötigte Pflegeleistung sein muss, um den Alltag zu
bewältigen.
Die Einstufung entscheidet über die aus der Pflegeversicherungskasse zu zahlende monatlichen
Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Pflege. Selbst bei günstiger Einstufung bleibt ein hoher
Restbetrag ebim Gepflegten und übersteigt oftmals deren finanzielle Leistungsfähigkeit.
Abhängig vom Einkommen etwaig vorhandener Kinder, sind diese zur Alimentierung ihrer Elten im
Falle einer Unterdeckung der entstehenden Pflegekosten verpflichtet. Die Höhe des Zuschusses
richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Kinder und berücksichtigt zudem Freibeträge
etc.
Bei einer Pflege im Seniorenheim und finanziell gesunden Kindern kann deren zu zahlender
Zuschuss zur Pflege weit über 1000€/mtl. betragen.
Im Falle einer häuslichen Pflege sind die Pflegekosten und somit auch die Pflichtzuzahlung
wesentlich geringer.
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung der Hilfe bedürfen. Das Ausmaß muss erheblich sein. Festgestellt wird dies
i.d.R. durch den medizinischen Dienst (MEK-medizinischer Dienst der Krankenkasse), der Anhand
von festgelegten Prüfungslisten die Bedürftigkeit erruiert. Die Medizinischen Dienste beraten
die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Fragen der allgemeinen medizinischen und
pflegerischen Versorgung und führen Begutachtungen durch.
Das Pflegeversicherungsgesetz beschreibt Personen als pflegebedürftig, wenn Sie wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege,
der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich
für mindestens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Bei einer Dauer von unter 6 Monaten spricht man von einer Kurzzeitpflege die anderen
gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
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