Im Falle der häuslichen Pflege ist es möglich für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die
                        sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege
                        besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen über sechs Monate in zuhause
                        versorgt hat. Die Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 genutzt werden.
                        Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten
                        Pflegedienst offiziel übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je
                        Kalenderjahr.
                        Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der
                        Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten.
                        Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege den Betrag
                        von 1.612 Euro nicht übersteigen.
                    
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