Pflegebedürftigkeit- Begriff
Lexikon-Infos zur häuslichen 24h Pflege.
Pflegebedürftigkeit-was bedeutet das?
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab soll nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein. Pflegebedürftig sind demnach Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Maßgeblich dafür sind Beeinträchtigung in den sechs Bereichen:
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diesen Bereichen sind bei der Begutachtung verschiedene prozentuale Anteile zugeordnet, die im Begutachtungsverfahren mit einer Punkteskala beurteilt und zusammengerechnet werden. Zum Beispiel: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten = Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Etwas davon abweichend werden Babys bis 18 Monate eingestuft (allgemein höherer Pflegegrad)
Grundlagen der Pflegebedürftigkeit im Detail
1. Mobilität:
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
4. Selbstversorgung:
Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren), Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf:
– Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe,
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen,
körpernahe Hilfsmittel,
– Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung
und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher
Umgebung,
– zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch
anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche
medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
– das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung
an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die
Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege
zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
(Quelle medizinischer Dienst)
Pflegebedürftige
Unter einem Pflegebedürftigen versteht man im Rahmen der Altenpflege einen Menschen, der seine alltäglichen Verrichtungen nicht mehr ohne die Hilfe von Dritten zu erledigen vermag.
Offiziell wird dieser Begriff verwendet, wenn es um die Einstufung durch die Pflegekasse einer auf die Hilfe Dritter Angewiesener in eine Pflegeklasse geht. Der medizinische Dienst prüft anhand festgelegter Parameter wie stark die benötigte Pflegeleistung sein muss, um den Alltag zu bewältigen.
Die Einstufung entscheidet über die aus der Pflegeversicherungskasse zu zahlende monatlichen Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Pflege. Selbst bei günstiger Einstufung bleibt ein hoher Restbetrag ebim Gepflegten und übersteigt oftmals deren finanzielle Leistungsfähigkeit.
Abhängig vom Einkommen etwaig vorhandener Kinder, sind diese zur Alimentierung ihrer Elten im Falle einer Unterdeckung der entstehenden Pflegekosten verpflichtet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Kinder und berücksichtigt zudem Freibeträge etc.
Bei einer Pflege im Seniorenheim und finanziell gesunden Kindern kann deren zu zahlender Zuschuss zur Pflege weit über 1000€/mtl. betragen.
Im Falle einer häuslichen Pflege sind die Pflegekosten und somit auch die Pflichtzuzahlung wesentlich geringer.
Pflegebedürftigkeit 2016
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen. Das Ausmaß muss erheblich sein. Festgestellt wird dies i.d.R. durch den medizinischen Dienst (MEK-medizinischer Dienst der Krankenkasse), der Anhand von festgelegten Prüfungslisten die Bedürftigkeit erruiert. Die Medizinischen Dienste beraten die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Fragen der allgemeinen medizinischen und pflegerischen Versorgung und führen Begutachtungen durch.
Das Pflegeversicherungsgesetz beschreibt Personen als pflegebedürftig, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Bei einer Dauer von unter 6 Monaten spricht man von einer Kurzzeitpflege die anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
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